Der TÜV-Verband hat die Verabschiedung der EU-Maschinenprodukteverordnung am 18. April 2023 durch das Europäische Parlament begrüßt, sieht aber weiteres Potenzial für deutliche Verbesserungen des Sicherheitsniveaus von Maschinenprodukten.
Nach mehrjährigen Verhandlungen zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament und den Mitgliedsstaaten wurde die neue Maschinenverordnung im April 2023 verabschiedet.
„Die Verordnung ist ein längst überfälliger Schritt. Erstmals werden verpflichtende Anforderungen für die Sicherheit vernetzter Geräte, bestimmter Werkzeuge mit beweglichen Elementen, Maschinen und Komponenten in der digitalen Welt geschaffen“, sagt Dr. Joachim Bühler, Geschäftsführer des TÜV-Verbands. „Die Sicherheit von Maschinenprodukten umfasst künftig nicht nur den Gesundheitsschutz, sondern auch die digitale Sicherheit und den Schutz vor Cyberangriffen.“
Der TÜV-Verband e.V. vertritt die politischen Interessen der TÜV-Prüforganisationen und hat sich zur Aufgabe gemacht, den fachlichen Austausch seiner Mitglieder zu fördern.
Übergangszeit von 42 Monaten
Die Bestimmungen der unmittelbar in allen EU-Ländern geltenden Maschinenverordnung sind nach einer Übergangszeit von 42 Monaten anzuwenden. Sie gilt für verschiedenste Maschinen von Rasenmähern und Kettensägen über Maschinen zum Heben von Personen und Lasten, Pressen bis hin zu Fertigungsanlagen und Robotern mit Künstlicher Intelligenz (KI). Auch für leichte Elektrofahrzeuge wie E-Scooter und E-Bikes gelten die Regelungen.
Die neue Verordnung sieht erstmals eine verpflichtende unabhängige Prüfung von bestimmten Hochrisikomaschinen vor, bevor sie in der Europäischen Union auf den Markt gebracht werden dürfen. Dies gilt zum Beispiel für Maschinen mit KI-basierten Sicherheitsbauteilen wie Industrieroboter oder auch klassische Fahrzeughebebühnen. „Verpflichtende unabhängige Prüfungen für Hochrisikomaschinen sind überfällig, da viele dieser Produkte trotz einer CE-Kennzeichnung nicht die in der EU geltenden Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen“, sagt Bühler. Aus Sicht des TÜV-Verbands hätte eine verpflichtende Prüfung durch unabhängige Stellen für weitere Produkte mit einem besonders hohen Risiko wie Kettensägen, Fahrtreppen oder bestimmte Fördermaschinen zum Heben und Transport von Personen und Lasten eingeführt werden müssen. Offizielle Unfallstatistiken bestätigten diese Sichtweise.
Unfälle müssen künftig der EU-Kommission gemeldet werden
Positiv sieht der TÜV-Verband, dass die Mitgliedsländer künftig Daten über Unfälle mit Maschinenprodukten sammeln und an die EU-Kommission übermitteln müssen. Bisher fehlt es an einer Datengrundlage in der Union, um ein umfassendes Bild vom Gefahrenpotential bestimmter Maschinen zu erhalten. „In die Liste der Hochrisikomaschinen können in Zukunft weitere Produkte aufgenommen werden, wenn sich neue Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen ergeben oder der technologische Fortschritt das notwendig macht“, sagt Bühler. „Grundsätzlich sollten alle Maschinen, die ein hohes Risiko für Leib, Leben und Gesundheit der Nutzenden bergen, von einer unabhängigen Stelle vorab geprüft werden.“
Mit Blick auf den zunehmenden Einsatz Künstlicher Intelligenz sei ergänzend eine zügige Verabschiedung der geplanten KI-Verordnung auf EU-Ebene notwendig. „Die KI-Verordnung wird zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Qualität der Trainingsdatensätze, der Robustheit des KI-Systems oder der Transparenz des KI-Einsatzes festlegen, um die Sicherheit KI-basierter Maschinen zu gewährleisten“, sagt Bühler.
Mehrjähriger Verhandlungsprozess
Der Verabschiedung der neuen Maschinenverordnung ging ein mehrjähriger Verhandlungsprozess zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament und den Mitgliedsstaaten voraus. Die neue EU-Verordnung ersetzt die seit 2006 gültige Maschinenrichtlinie. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die voranschreitende Digitalisierung und Vernetzung des Maschinensektors im Internet der Dinge, die zunehmende Verbreitung Künstlicher Intelligenz und die zunehmende Automatisierung der Produktion. Die neue Verordnung tritt offiziell in Kraft, sobald sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.
Stand: 08.12.2025
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