Maschinensicherheit Wesentliche Änderungen an Maschinen und ihre Konsequenzen
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Nach wie vor gehören Änderungen an Maschinen zum Tagesgeschäft sowohl von deren Betreibern als auch Herstellern. Wer eine Maschine modifiziert, muss jedoch einige Vorgaben und Richtlinien beachten. Welche Vorgehensweise bietet sich an und welche Pflichten resultieren aus der Änderung?

Die Regeln stehen: Innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums wird die Bereitstellung von Maschinen durch die Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) geregelt. Die Mitgliedsstaaten sind zum Erlass eigener Rechtsvorschriften verpflichtet, um den Anforderungen der Maschinenrichtlinie nachzukommen. In Deutschland regelt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt. Welche Anforderungen Maschinen erfüllen müssen, wenn sie zur Verfügung gestellt werden, leitet sich aus dem ProdSG und der 9. Verordnung zum ProdSG (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) ab. Mit der Anordnung der 9. ProdSV und dem ProdSG ist die Maschinenrichtlinie als einschlägige europäische Rechtsvorschrift in nationales Recht umgesetzt worden.
Seit 2011 gilt das aktuelle Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) wurde am 1.12.2011 durch das aktuelle ProdSG abgelöst. Im GPSG war die „Bereitstellung auf dem Markt“ und damit die wesentliche Veränderung durch den Begriff „Inverkehrbringen“ reguliert. Das „Inverkehrbringen“ wurde als „jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist […]“ definiert.
Das ProdSG umfasst heute die Begriffe „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Inverkehrbringen“. Letzteres beschreibt gemäß der Begriffsbestimmung der EG-Verordnung Nr. 765/2008 nur noch das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Markt. Die Begrifflichkeit des wesentlich veränderten Produkts findet sich nicht mehr wieder, der zugrundeliegende Sachverhalt bleibt jedoch: Im ehemaligen GPSG wie im aktuellen ProdSG gilt ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, als neues Produkt.
Wann ein neues Produkt vorliegt
Dies ergibt sich u.a. aus dem „Blue Guide – Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU – 2016“ Nr. 2.1: „Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auswirken, ist als neues Produkt anzusehen.“ Zudem wird die Terminologie in §72 des Leitfadens zur Anwendung der Maschinenrichtlinie vom Juni 2010 beschrieben: „Die Maschinenrichtlinie gilt auch für Maschinen, die auf gebrauchten Maschinen basieren, welche so wesentlich umgebaut oder wieder aufgebaut worden sind, dass sie als neue Maschinen angesehen werden können“.
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So werden Maschinen und Maschinenanlagen unterschieden
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz respektive der 9. ProdSV ein Interpretationspapier (Bek. des BMAS vom 09.04.2015 – IIIb5-39607-3 – im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186) an. Es stellt klar, dass jede Veränderung einer Maschine zunächst auf ihre sicherheitsrelevanten Auswirkungen zu untersuchen ist. Die Beeinträchtigung der Sicherheit kann z.B. durch Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen oder eine Modifikation der bestimmungsgemäßen Verwendung herbeigeführt werden.
Drei Fälle sind zu unterscheiden
Um zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung an der Maschine neue Gefährdungen ergeben haben oder sich ein bestehendes Risiko erhöht hat, sind drei Fälle zu unterscheiden:
- 1. Es liegt keine neue Gefährdung respektive keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, sodass die Maschine nach wie vor als sicher betrachtet werden kann.
- 2. Es besteht zwar eine neue Gefährdung beziehungsweise eine Erhöhung eines existierenden Risikos, die schon vor der Veränderung bestehenden Schutzmaßnahmen der Maschine sind aber hierfür weiterhin ausreichend, weshalb die Maschine noch immer als sicher eingestuft werden kann.
- 3. Es liegt eine neue Gefährdung respektive eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, was die existierenden Schutzmaßnahmen nicht mehr abdecken oder für deren Abwendung sie sich nicht eignen.
Entspricht eine Veränderung an einer Maschine dem 1. oder 2. Fall, sind keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich. Sollte der 3. Fall zutreffen, muss im Rahmen einer Risikobeurteilung systematisch geklärt werden, ob eine wesentliche Veränderung gegeben ist.
Eine einfache Maßnahme kann ausreichen
Wurde die Maschine wesentlich verändert, kann sie u.U. mit einfachen Schutzeinrichtungen in einen sicheren Zustand zurückgeführt werden. Meist kann man dieses Szenario als nicht wesentliche Veränderung bewerten, wird das Risiko ausreichend gemindert. „Unter einer einfachen Schutzeinrichtung im vorgenannten Sinne kann z.B. eine feststehende trennende Schutzeinrichtung verstanden werden. Als einfache Schutzeinrichtungen gelten auch bewegliche trennende Schutzeinrichtungen und nicht trennende Schutzeinrichtungen, die nicht erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung der Maschine eingreifen. Das bedeutet, dass durch diese Schutzeinrichtungen lediglich Signale verknüpft werden, auf deren Verarbeitung die vorhandene Sicherheitssteuerung bereits ausgelegt ist, oder dass unabhängig von der vorhandenen Sicherheitssteuerung ausschließlich das sichere Stillsetzen der gefahrbringenden Maschinenfunktion bewirkt wird“, so das Interpretationspapier.
Das Interpretationspapier stellt ferner heraus, dass der Austausch von Bauteilen gegen identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau als nicht wesentliche Veränderung anzusehen ist. Gleiches gilt für den Einbau von Schutzeinrichtungen, die das Sicherheitsniveaus der Maschine erhöhen, aber keine weiteren Funktionen ermöglichen.
Gefährdungsbeurteilung erforderlich
Sollte keine wesentliche Veränderung vorliegen, ist dennoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Maßnahmen notwendig sind, den Beschäftigten ein sicheres Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Denn der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) unverzüglich zu aktualisieren, sofern u. a. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Modifikation von Arbeitsmitteln durchgeführt wurden.
Liegt eine wesentliche Veränderung vor, ist die wesentlich veränderte Maschine wie eine neue zu behandeln. Für sie gilt dann das ProdSG und die 9. ProdSV. Zum Hersteller der Maschine wird die für die wesentliche Veränderung verantwortliche Person. Sie muss sicherstellen, dass a) die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs 1 der Maschinenrichtlinie eingehalten, b) das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und c) die jeweiligen technischen Unterlagen erstellt werden. Zudem muss eine Betriebsanleitung bereitgestellt werden. So weit erforderlich hat der Hersteller Warnhinweise an der Maschine anzubringen. Abschließend stellt er die Konformitätserklärung aus und versieht die wesentlich veränderte Maschine mit der CE-Kennzeichnung.
Quellen:
- RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
- Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
- Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV)
- Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“)
- Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - 2. Auflage - Juni 2010
- Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" (Bek. des BMAS vom 09.04.2015 – IIIb5-39607-3 – im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186)
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* Steven Altner ist Experte für Maschinensicherheit im Competence Center Services bei der Phoenix Contact Deutschland GmbH, Blomberg.
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