Retrofit Was es bei einem Retrofit von Maschinen zu beachten gilt
Für Maschinenbetreiber sind Umbauten oder Modernisierungen meist vorteilhafter als eine Neuinvestition. Diese Veränderungen verpflichten den Betreiber, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das ist nicht allen bewusst.
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Mehr Leistung, geringere Kosten – Retrofit hat viele Vorteile. So werden z. B. leistungsfähigere Antriebe eingesetzt oder vorhandene Schutzeinrichtungen den neuen Anforderungen angepasst. Häufig kommt neue Steuerungssoftware zum Einsatz, um die Funktion wieder herzustellen oder um die Anlage effizienter zu machen. Bei allen mit der Modernisierung einhergehenden Änderungen muss geprüft werden, ob diese Einfluss auf die Sicherheitsfunktionen der Maschine ausüben.
Retrofit ist manchmal die wirtschaftlichere Lösung
In Zeiten von Industrie 4.0 bestücken zunehmend Roboter die Warenträger automatisch mit Teilen. Wird festgestellt, dass Teile defekt sind oder in naher Zukunft getauscht werden müssen, muss sich der Maschinenbetreiber um Ersatz kümmern. Kann er jetzt für seinen Robotertyp ein bestimmtes Ersatzteil nicht mehr erhalten, ist für ihn der Austausch ganzer Anlagenteile nicht immer eine Option. Er entscheidet, den Robotertyp durch ein neueres Modell zu ersetzen. Das führt unter anderem zu Verbesserungen der Prozessgeschwindigkeit.
Der Betreiber stellt sich dabei die Frage, ob sich dies auf die „Maschinensicherheit“ oder die „Arbeitssicherheit“ auswirkt. Denn innerhalb der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) besteht die Verpflichtung, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig oder anlassbezogen an jedem Arbeitsplatz durchgeführt werden muss. Diese stellt ein modernes Instrument zur Arbeitssicherheit dar, die gegenüber der herkömmlichen Unfallverhütung auch die betrieblichen Belange berücksichtigt. Bei einem Vergleich mit den ursprünglichen Beschreibungen wird geprüft, ob durch den Umbau eine neue Gefährdung entstanden ist. Hierbei müssen alle Lebensphasen und Tätigkeiten berücksichtigt werden. Denn der Betreiber darf nur Maschinen zur Verfügung stellen, deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist.
Mehr Infos: Anwendertreff Maschinensicherheit
Erhöhung des vorhandenen Risikos?
Existieren durch den neu installierten Robotertyp im genannten Beispiel keine neuen Gefährdungen, wird geprüft, ob eine Erhöhung des vorhandenen Risikos vorliegt. Da der Austauschroboter eine höhere Prozessgeschwindigkeit besitzt, kann es dadurch unter Umständen zu Gefährdungen kommen. In jedem Einzelfall muss ermittelt werden, ob die Veränderungen an der Maschine sicherheitsrelevante Auswirkungen nach sich ziehen. Da eine neue Gefährdung beziehungsweise eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos durch die höhere Geschwindigkeit vorliegt, wird geprüft, ob die vorhandenen Schutzmaßnahmen der Maschine weiterhin ausreichen oder geeignet sind.
Ist durch das bestehende Schutzkonzept die neue Gefährdung beziehungsweise die Risikohöhe ausreichend minimiert und erfüllt die Anlage alle Anforderungen der gesetzlichen Vorgaben, so liegt keine wesentliche Veränderung der Anlage vor. Entsprechend ist auch kein neues Konformitätsbewertungsverfahren notwendig. Die vorhandene Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsmittels wird vom Betreiber entsprechend angepasst.
Wann eine wesentliche Veränderung vorliegt
Feststehende trennende oder auch bewegliche trennende Schutzeinrichtungen und nicht trennende Schutzeinrichtungen, die nicht erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung der Maschine eingreifen, zählen zu den „einfachen Schutzeinrichtungen“. Kann eine ausreichende Risikominderung nicht durch diese einfachen Schutzeinrichtungen erreicht werden und greifen nach einem Umbau bestehende Sicherheitskonzepte nicht mehr, die innerhalb der Konformitätsbewertung der Maschinenhersteller ausgearbeitet wurden, liegt eine „wesentliche Veränderung“ vor. Der Maschinenbetreiber wird zum Hersteller und muss die Maschine wie ein neues Produkt behandeln und das gesamte Verfahren zur Erlangung der EG-Konformität durchlaufen. Dazu gehört auch die Erstellung aller hierfür notwendigen Dokumente.
Am 9. April 2015 wurde vom deutschen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Interpretationspapier zur wesentlichen Veränderung von Maschinen veröffentlicht. Dieses ist an das neue Produktsicherheitsgesetz1 (ProdSG) angepasst und enthält neue Erkenntnisse der Risikobeurteilung. Wie bei neuen Maschinen müssen bei wesentlich veränderten Maschinen die Bestimmungen des ProdSG und der 9. ProdSV2 angewendet werden.
Gefährdungsbeurteilung nach allen Änderungen erforderlich
Unabhängig davon muss nach allen Änderungen an Maschinen – nicht nur nach wesentlichen Veränderungen – eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung3 an Arbeitsplätzen regelmäßig oder anlassbezogen durchgeführt werden. Diese zählt zu den betrieblichen Arbeitsschutzpflichten. Arbeitgeber dürfen nur Maschinen zur Verfügung stellen, deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist.
Um ein anwendungsgerechtes Sicherheitskonzept entwickeln zu können, reicht es nicht aus, nur die vorhandenen Gefährdungen zu analysieren und nacheinander abzustellen. Zusätzlich sollte ein Blick auf die fertigungstechnischen Anforderungen, beispielsweise die Zykluszeit und die Transportlogistik geworfen werden. Denn es besteht immer die Gefahr, dass gewählte Schutzeinrichtungen umgangen werden, wenn dadurch die Tätigkeit zu umständlich wird. „Es hat sich schon oft als sehr sinnvoll erwiesen, wenn über diese Thematik rechtzeitig gesprochen wird“, weiß Jörg Handwerk, Geschäftsführer der CE-Con GmbH. (jv)
1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
2 Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
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Retrofit
Steuerungen sicher nachrüsten– ohne neues Bewertungsverfahren
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Maschinensicherheit
Wesentliche Änderungen an Maschinen und ihre Konsequenzen
* Marco Vry ist Senior Projektmanager der CE-Con GmbH, Bremen; Alexandra Langstrof ist freie Mitarbeiterin der CE-Con GmbH, Erkrath.
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