Retrofit Retrofit an Maschinen nach dem BMAS-Interpretationspapier

Autor / Redakteur: Dipl-Ing. Alois Hüning* / Jan Vollmuth

Vorgehensweise und Lösungsansätze bei Umbau und wesentlichen Veränderungen an Maschinen und Anlagen nach dem neuen BMAS-Interpretationspapier.

Anbieter zum Thema

Wenn Maschinen alt werden, kommt irgendwann die Zeit der Nachbesserungen. Doch beim Retrofit gibt es einige Punkte zu beachten, will man hohe Folgekosten vermeiden.
Wenn Maschinen alt werden, kommt irgendwann die Zeit der Nachbesserungen. Doch beim Retrofit gibt es einige Punkte zu beachten, will man hohe Folgekosten vermeiden.
(Bild: :::TIME MACHINE II::: / Flickr.com/Rolle Ruhland / BY 2.0)

Nach mehrjährigen intensiven Verhandlungen ist das neue BMAS-Interpretationspapier von einer Arbeitsgruppe unter der Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet und im gemeinsamen Ministerialblatt am 09.04.2015 veröffentlicht worden. Diese Neufassung war unabdingbar geworden, weil das alte BMAS Papier aus September 2000 mehrere Novellierungen im Bereich der Gesetzgebung der Produktsicherheit „überlebt“ hatte. Ferner wurden die neuesten Erkenntnisse der Risikobeurteilung berücksichtigt und der Stand der Sicherheitstechnik integriert.

Retrofit an Maschinen nach dem neuen BMAS-Papier
Bildergalerie mit 10 Bildern

Neue Begriffsdefinition

Das Produktsicherheitsgesetz aus 11/2011 (ProdSG) enthält den Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ und den Begriff „Inverkehrbringen“. Unter „Inverkehrbringen“ ist jetzt neu im ProdSG nur noch die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu verstehen. Mit der Übernahme der Begriffsbestimmungen „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Inverkehrbringen“ ist der Terminus des „wesentlich veränderten Produkts“ weggefallen.

Damit bleibt jedoch der zugrundeliegende Sachverhalt unverändert: Wie im bisherigen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist auch im neuen ProdSG ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, als neues Produkt anzusehen.

Abb. 1: Überblick der europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen für sichere Maschinen. Das BMAS-Papier ist in den Bereich Beschaffenheitsanforderungen für Maschinen eingebunden.
Abb. 1: Überblick der europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen für sichere Maschinen. Das BMAS-Papier ist in den Bereich Beschaffenheitsanforderungen für Maschinen eingebunden.
(Bild: Alois Hüning)

Abbildung 1 gibt einen Einblick in die europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen. Somit ist erkennbar, dass das neue BMAS-Papier „wesentliche Veränderung von Maschinen“ in den Bereich der Beschaffenheitsanforderungen an Maschinen eingebunden ist.

Jede Veränderung an einer Maschine, unabhängig ob gebraucht oder neu, z. B. durch Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen, Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung (wie durch Änderung der Hilfs-, Betriebs- und Einsatzstoffe, Umbau oder Änderungen der Sicherheitstechnik), ist zunächst im Hinblick auf ihre sicherheitsrelevanten Auswirkungen zu untersuchen. Diese Untersuchung und Bewertung ist vom Umbauer oder Betreiber der Maschinen frei wählbar.

Veränderungen auf dem Prüfstand

Ein möglicher und hilfreicher Lösungsansatz wäre z. B. das Verfahren der EN ISO 12100 „Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung“ durchzuführen. Dabei ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung der (gebrauchten) Maschine neue Gefährdungen ergeben haben, oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat. Hier kann man drei Fälle unterscheiden:

  • 1. Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
  • 2. Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, die vorhandenen Schutzmaßnahmen der Maschine vor der Veränderung sind aber hierfür weiterhin ausreichend, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
  • 3. Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor und die vorhandenen Schutzmaßnahmen sind hierfür nicht ausreichend oder geeignet.

Bei veränderten Maschinen nach Fallgestaltung 1 oder 2 sind zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht erforderlich. Veränderte Maschinen nach Fallgestaltung 3 sind dagegen durch eine Risikobeurteilung/Risikobewertung systematisch hinsichtlich der Frage zu untersuchen, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt.

Dabei gilt festzustellen, ob die veränderte Maschine mit einfachen Schutzeinrichtungen wieder in einen sicheren Zustand gebracht werden kann. Wenn diese einfache Schutzeinrichtung das Risiko eliminiert oder zumindest hinreichend minimiert, kann die Veränderung in der Regel als unwesentlich angesehen werden.

(ID:43727481)