Infektionsschutzgesetz Dürfen Arbeitgeber den Corona-Impfstatus abfragen?
Für einen besseren Schutz wollen viele Arbeitgeber und Teile der Bundesregierung Auskunft darüber, wer gegen Corona geimpft ist und wer nicht. Datenschützer mahnen, dass diese Informationen unter besonderem Schutz stehen. Wann wiegt Gesundheitsschutz schwer als Datenschutz?
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Nun hat auch der Bundesrat zugestimmt. Bestimmte Betriebe dürfen nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes den Impfstatus ihrer Angestellten erfragen. „Bislang durften Arbeitgeber nur in absoluten Ausnahmefällen nach dem individuellen Impfstatus fragen“, so Dr. Sören Langner, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Wer darf nun was? Welche Konsequenzen hat das für die Angestellten? Und welche Begehrlichkeiten weckt der Beschluss bei der Industrie? MM Maschinenmarkt gibt einen kompakten Überblick.
Was ist konkret beschlossen wurden?
“Bestimmte Arbeitgeber dürfen dem Gesetzentwurf zufolge künftig ihre Mitarbeiter fragen, ob sie gegen Corona geimpft oder von einer Corona-Erkrankung genesen sind“, erklärt Ecovis-Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff. Dieses Recht gilt aber nur, solange der Bundestag die epidemische Lage festgestellt hat. „Ist die epidemische Lage nicht mehr bundesweit, sondern nur noch in einzelnen Bundesländern, dann dürfen diese weiterhin die Vorlage von Nachweisen anordnen“, so Roloff.
Welche Betriebe dürfen nach der Änderung den Impfstatus ihrer Mitarbeitenden abfragen? „Konkret geht es um Kindertagesstätten, Horte, Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte, Asylbewerberheime oder Justizvollzugsanstalten“, sagt Roloff. Aber auch um Piercing- und Tattoo-Studios, Arzt- und Zahnarztpraxen seien laut Roloff betroffen, weil dort Mitarbeitende mit Blut in Berührung kommen könnten, was Krankheitserreger überträgt.
Auskunftspflicht auch für andere Unternehmen?
Schon im Vorfeld der Abstimmung hatte es kontroverse Diskussionen gegeben – vor allem darüber, ob ausschließlich Betriebe der Gesundheit und Pflege ein Fragerecht haben sollten: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zeigte sich beispielsweise in der alkrunde „hart aber fair“ am 30. August hin und her gerissen, ob man nicht allen Unternehmen – auch außerhalb der Pflege – für einen begrenzten Zeitraum erlauben sollte, den Impfstatus der Mitarbeiter abfragen zu dürfen. Im Restaurant würde es ja auch schon gemacht. Auf Nachfrage sagte Spahn: „Ich tendiere zunehmend zu ja.“
Einige Tage später forderte auch Arbeitgeberpräsident Dr. Rainer Dulger das Fragerecht für alle Branchen und Betriebe zu öffnen. Für ihn sei unverständlich, dass „Arbeitgeber bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann, ihn aber nicht erfragen darf.“
In der Bundestagsdebatte am 7. September lehnte unter anderem die FDP die Änderungen im Infektionsschutzgesetz ab. Die Kritik dreht sich vor allem um die Frage, wann und unter welchen Bedingungen der Ausnahmezustand beendet werden wird. „Nach unserer Auffassung lassen sich weitere massive Grundrechtseinschränkungen nicht mehr begründen“, erklärte Wolfgang Kubicki, MdB und stellvertretender Bundesvorsitzender der FDP.
Kündigungen von Nicht-Geimpften
Auskunft über den Impfstatus geben zu müssen, befeuert die Ängste nicht-geimpfter Arbeitnehmer vor einer Kündigung. „Wer nicht gegen Covid-19 geimpft ist, dem kann sein Arbeitgeber deshalb nicht kündigen“, erklärt Ecovis-Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff. Sie müssen wahrheitsgemäß Auskunft geben und Nachweise vorlegen, „da ansonsten arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen können“, so Roloff. Mit der Änderung gehe keine Impflicht oder ein Impfzwang einher, betont der Fachanwalt.
* Die Autorin arbeitet als Fachredakteurin „Management“ für die Vogel Communications Group.
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