Ein Brand im Schaltschrank verursachte den Ausfall einer seit 40 Jahren betriebenen Reibschweißmaschine. Bei der erforderlichen Instandsetzung ergab sich die Frage: Ist eine neue CE-Erklärung erforderlich?
Beim Reibschweißen wird die Energie ausschließlich über die Bewegung der Fügeteile zueinander unter Druck zugeführt. Ist ausreichend Energie zum Fügen der Bauteile eingebracht, stoppt die Rotationsbewegung und die Teile verschweißen vollflächig.
(Bild: Klaus Raiser)
Ein Brand im Schaltschrank verursachte in einem Unternehmen den Ausfall einer Reibschweißmaschine. Da der Betreiber nur zwei dieser Maschinen betreibt, fielen damit 50% der Produktion aus. Die sehr robuste Mechanik der Maschine machte zudem eine Überarbeitung erforderlich.
Umbau der Maschinensteuerung
Angesichts dieser Situation entschloss sich der Betreiber, die Maschinensteuerung komplett umzubauen. Der Steuerungsbauer der neuen Steuerung baut diese auf und erstellt eine CE-Kennzeichnung nach der Niederspannungsrichtlinie und der EMV-Richtlinie. Dabei ergab sich eine wesentliche Frage: Benötigt die „neue Maschine“ eine neue CE-Erklärung?
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Um dies beantworten zu können, mussten folgende Punkte geklärt werden:
Seit wann befindet sich die Maschine im Einsatz? Davon hängt ab, ob sie der Maschinenrichtlinie unterliegt.
Wurden regelmäßig Gefahrenbeurteilungen durchgeführt? Die Forderung nach einer Umsetzung der Gefahrenbeurteilungen an Maschinen ergibt sich aus der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung). Die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung liegt im ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) §3. Nach der BetrSichV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Diese Maßnahmen hat er auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat der Arbeitgeber eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anzustreben.
Das Wichtigste auf einen Blick
Maschinen, die bereits in Betrieb sind, müssen regelmäßig auf Ihren Arbeitsschutz hin bewertet werden. Passt dieser noch zu den Anforderungen, sind keine Veränderungen nötig. Hier ist die Betriebssicherheitsverordnung umzusetzen. Die Berufsgenossenschaften und auch das BAUA stellen gute Unterlagen zur Verfügung, wie diese Überprüfung umzusetzen ist. Werden Änderungen – auch größere – an der Steuerungsseite vorgenommen, die das Risiko an der Maschine nicht erhöhen, wird keine neue CE-Erklärung verlangt. Dies gilt auch, wenn die Maschinensteuerung Teile einer technischen Sicherheitseinrichtung an der Maschine umsetzt.
Eine CE-Erklärung wird für neu in Verkehr gebrachte Maschinen benötigt. Maschinen, die schon in Verkehr gebracht wurden, können nur dann neu zertifiziert werden, wenn nach dem Umbau neue erhebliche Änderungen vorliegen, die neue Risiken an diesen Maschinen hervorrufen. Selbst dann muss geprüft werden, ob die bestehende Mechanik einer Maschine den neuen Anforderungen auch standhält.
Kein Fall für die Maschinenrichtlinie
Die Recherche ergab, dass die Maschine aus dem Jahr 1980 stammt und demzufolge im Jahr 2020 bereits seit 40 Jahre betrieben wird. Damit fällt sie nicht unter die Maschinenrichtlinie, die nur für Maschinen gilt, die neu in Verkehr gebracht werden.
Zudem führte der Betreiber der Maschine regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen für die Maschine durch. Als Basis der Bewertung standen die alten Unterlagen der Maschine zur Verfügung: alte Unfallverhütungsvorschriften (UVV), DIN-Normen und die Bedienungsanleitung der Maschine.
Steuerungsbauer kann nur nach Niederspannungsrichtlinie urteilen
Was bedeutet dies für die neue, veränderte Situation? In der Praxis will ein Steuerungsbauer seinem Kunden wie in diesem Fall meist eine neue Konformitätserklärung für die komplette Maschine ausstellen – was er aber nicht braucht. Eigentlich kann er nur die neue Maschinensteuerung gemäß der Niederspannungsrichtlinie zertifizieren, da ihm die Konstruktion der Maschine gar nicht genau bekannt ist. Der Steuerungsbauer mag zwar die Funktion der Maschine genau kennen, er kann jedoch nur erahnen oder in Teilen beschreiben, ob die Konstruktion der Maschine mit den neuen Antrieben zusammenpasst.
Die Maschine kann dennoch umgebaut und in Betrieb genommen werden, wenn der Anlagenbetreiber seine Gefährdungsbeurteilung für seine Maschine umsetzt – was in solchen Fällen seine Pflicht ist. In der BetrSichV §10 steht frei vorgetragen: dass eine Gefahrenbeurteilung nach der Instandsetzung, dem Umsetzen oder einem Umbau von Arbeitsmittel durchzuführen ist.
Wie geht man mit dieser Vorgabe um? Liegen neben der Bedienungsanleitung und evtl. alten UVVen oder auch alten Normen keine weiteren Unterlagen mehr vor, ist der Stand der Technik heranzuziehen. Das bedeutet in der Praxis: Alles, was dazu beitragen kann, die von einer Maschine ausgehenden Gefahren beurteilen zu können, hilft bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung.
Was heißt eigentlich „Stand der Technik“? Damit sind Normen gemeint, die die Maschine beschreiben, sogenannte C-Normen. Sollten diese unbekannt sein oder unklar, welche für eine Maschine zu berücksichtigen sind, dann kommen sogenannte A- und B-Normen (Grund- und Gruppennormen) zum Einsatz. Mit Hilfe dieser Normen lassen sich die Sicherheitsaspekte einer Maschine bei Umbaumaßnahmen näher berücksichtigen oder entsprechende sicherheitsbedingte Einrichtungen an der Maschine aufbauen.
Gefahrenbeurteilung erfolgreich umsetzen
Bei entsprechender Nutzung von Normen kann man sehr wohl die EN ISO 12100 anwenden, um eine Gefahrenbeurteilung umzusetzen. Oder man greift auf Dokumente zurück, die von Berufsgenossenschaften, dem BAUA oder anderen Institutionen zur Verfügung gestellt werden. Es zahlreiche Ansätze, Beschreibungen und Dokumente, die die Umsetzung einer Gefahrenbeurteilung beschreiben. Ein sicherlich sehr gutes Dokument ist auf der Internetseite des BAUA zu finden
Seminartipp
Das Seminar „CE-Kennzeichnung praxisgerecht und effizient“ erklärt, welche konkreten Maßnahmen, Aufgaben und Pflichten mit der CE-Kennzeichnung verbunden sind und wer diese erfüllen muss.
Was ergab die Gefahrenbeurteilung in diesem Beispiel? Die Maschine verfügte von Anfang an über keinerlei Schutzmaßnahmen, die ein Eingreifen von Personen in den laufenden Betrieb der Maschine verhindern würden. Weiterhin fehlten Einhausungen des Arbeitsbereiches, um ein Herausschleudern von Spänen oder Materialien zu verhindern. Die Gefahrenbeurteilungen der vergangen Jahre baute im Wesentlichen auf organisatorische Maßnahmen und verlangte ein regelmäßiges Training der an der Maschine eingesetzten Fachkräfte.
Einhausungen und Schutzzäune als Maßnahme
Dem Anlagenbetreiber war klar, dass die Maschine nicht in diesem Zustand bleiben kann, wenn eine umfangreiche Überarbeitung der Steuerung umzusetzen ist. Er entschied sich daher für den Aufbau von Einhausungen im Arbeitsbereich und Schutzzäunen an der Anlage. Diese neuen Sicherheitseinrichtungen, ihre Zugänge und die entsprechende Positionen der Einhausung wurden entsprechend EN ISO 13849-1 neu aufgebaut und in die Steuerung eingebunden. Für die verwendeten Geräte muss nachgewiesen werden, dass sie die festgelegten Sicherheitsniveaus umsetzen, die in dieser zuvor beschriebenen Norm erreicht werden müssen.
Stand: 08.12.2025
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Ein Wort zum Bestandsschutz: Es gibt keine Möglichkeit, sich auf den Bestandsschutz der aufgebauten Maschine zu berufen. Stellt man über die Gefahrenbeurteilung fest, dass von der Maschine Gefahren ausgehen, muss der Betreiber der Maschine die Sicherheit der Maschine entsprechend wiederherstellen.
Auf den Punkt gebracht
Welche Lehren lassen sich aus diesem praktischen Beispiel ableiten ? Um die Frage rasch klären zu können, ob bei Änderungen an einer alten Maschine eine neue CE-Erklärung erstellt werden muss, sollte man folgende Punkte beherzigen:
Besitzen Sie alle Dokumente zur alten Maschine, wie Bedienungsanleitung, Schaltpläne, Pläne für Hydraulik, Pneumatik, evtl. Normen?
Wurden in der Vergangenheit Gefährdungsbeurteilungen zum Umgang mit der Maschine gemacht?
Erstellen Sie für das beauftragte Partnerunternehmen ein Pflichtenheft, in dem Sie klar und deutlich beschreiben, was an der Maschine umgesetzt werden soll. Nutzen Sie für diese Beschreibung auch die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen.
Führen Sie regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen durch, nutzen Sie die Ergebnisse bei Umbauten an Ihren Maschinen.
* Michael Flesch ist Produktmanager Sicherheitssysteme bei Hans Turck GmbH & Co. KG