Kostenfreies LIVE-Webcast Von der Maschinenrichtlinie zur sicherheitstechnischen Umsetzung

Autor / Redakteur: Dipl.-Ing. Reinhold Recktenwald* / Ute Drescher

Wenn die neue Maschinenrichtlinie in Kraft tritt, müssen Konstrukteure vorbereitet sein. Ein LIVE-Webcast, das konstruktionspraxis gemeinsam mit Pilz veranstaltet hat, erklärt die wichtigsten Eckpunkte und hilft bei der Umsetzung.

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Zu den Eckpunkten der neuen Maschinenrichtlinie (MRL) gehört ein überarbeiteter und ausführlicher Anhang I, der vor allem für Konstrukteure und Elektrokonstrukteure wichtig ist. Darin wird die Risikobeurteilung konkretisiert, in der aktuellen MRL fälschlicherweise als Gefahrenanalyse bezeichnet.

Mit den iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Grenzen der Maschine zu bestimmen. Das schließt ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung ein. Außerdem muss er die Gefährdungen ermitteln, die von der Maschine ausgehen können und die damit verbundenen Gefährdungssituationen.

Darüber hinaus sind die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens. Notwendig ist auch das Bewerten der Risiken, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist. Schließlich sind die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in einer festgelegten Rangfolge zu mindern.

Trennende Schutzeinrichtungen dürfen sich nur mit Werkzeugen lösen lassen

Für die mechanischen Konstruktion entstehen besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen sowie feststehende trennende Schutzeinrichtungen. So dürfen sich die Befestigungen feststehender trennender Schutzeinrichtungen nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen lassen. Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben. Und soweit möglich dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung verbleiben.

Jede Maschine brauch NOT-HALT-Befehlsgeräte

Für die elektrische Konstruktion wird gefordert, das jede Maschine mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet sein muss, durch die eine unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr vermieden werden kann.

Wenn das NOT-HALT-Befehlsgerät nach Auslösung eines Haltbefehls nicht mehr betätigt wird, muss dieser Befehl durch die Blockierung des NOT-HALT-Befehlsgeräts bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es darf nicht möglich sein, das Gerät zu blockieren, ohne dass dieses einen Haltbefehl auslöst; das Gerät darf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden.

Die NOT-HALT-Funktion muss unabhängig von der Betriebsart jederzeit verfügbar und betriebsbereit sein. NOT-HALT-Befehlsgeräte müssen andere Schutzmaßnahmen ergänzen, aber dürfen nicht an deren Stelle treten.

Auf all diese Anforderungen sollte sich der Konstrukteur schon heute einstellen. War die Ausführung der Sicherheitsmaßnahmen des Anhang I bisher nur in harmonisierten Normen zu finden, deren Anwendung freiwillig ist, ist die MRL aber Gesetz.

Der Konstrukteur muss die Sicherheit integrieren

Der Konstrukteur muss sich also an die Grundsätze für die Integration der Sicherheit halten und die Maschine so konstruieren und bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen — aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine — Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird.

Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:

  • 1. unmittelbare Sicherheitstechnik: Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine);
  • 2. mittelbare Sicherheitstechnik: Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen;
  • 3. hinweisende Sicherheitstechnik: Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung.

* Dipl.-Ing. (FH) Reinhold Recktenwald ist im Dienstleistungszentrum zuständig für Training und Didaktik bei der Pilz GmbH & Co. KG, Ostfildern.

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