Risikoanalyse – Teil 2
Verfahren zur Risikoeinschätzung

Ein Gastbeitrag von Rolf Brunner* 6 min Lesedauer

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Die neue Maschinenverordnung, die 2027 in Kraft treten wird, enthält zusätzliche Anforderungen an die Risikoanalyse. Dieser Beitrag beschreibt die verschiedenen Verfahren zur Risikoanalyse.

Maschinen dürfen nur dann ein CE-Zeichen tragen, wenn der Bewertungsprozess komplett durchlaufen wurde und die Risikoanalyse zeigt, dass die Maschine sicher ist.(Bild:  Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com)
Maschinen dürfen nur dann ein CE-Zeichen tragen, wenn der Bewertungsprozess komplett durchlaufen wurde und die Risikoanalyse zeigt, dass die Maschine sicher ist.
(Bild: Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com)

Die Ziele der Risikoeinschätzung sind das Quantifizieren des Risikos mittels der oben angegebenen Parameter und das Darstellen des Risikos durch eine Risikokennzahl als Zahlenwert. Zur Einschätzung des Risikos gibt es keine normativen Vorgaben. Allerdings geben manche Normen ein Verfahren im informativen Anhang an. Weiterhin können Verfahren aus technischen Berichten von Normungsorganisationen oder anderen Veröffentlichungen stammen. Der Maschinenhersteller ist in der Wahl des Verfahrens frei. Generell sollte die Risikoeinschätzung im Team erfolgen, um eine möglichst objektive Bewertung zu erhalten.

Artikelserie

Methoden und Verfahren zur Risikoeinschätzung

Bei diesem Beitrag handelt es sich um den zweiten Teil einer zweiteiligen Reihe über Methoden und Verfahren zur Risikoeinschätzung. Im ersten Teil erklärt Autor Rolf Brunner die rechtlichen Grundlagen und wichtigen Parameter einer Risikoeinschätzung. Hier geht es zum Artikel „Risikoanalyse – Teil 1“