Maschinenrichtlinie

Experten von Rexroth beantworten die zehn häufigsten Fragen

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5. Reicht es aus, die Betriebsanleitung für eine Maschine im Internet zu veröffentlichen?

Die Maschinenrichtlinie macht keine expliziten Angaben über Form und Medium der Betriebsanleitungen. Allerdings ist ihr Inhalt Bestandteil der sicherheitstechnischen Maßnahmen, und Benutzer müssen die Betriebsanleitung eindeutig zur Maschine zuordnen können.

Meistens sind die Informationen in der Betriebsanleitung bereits ab dem Zeitpunkt der Montage von Bedeutung. Ab diesem Zeitpunkt muss der Hersteller sicherstellen, dass der Benutzer auf die nach der Maschinenrichtlinie geforderten Informationen zugreifen kann. Lediglich im Internet verfügbare Betriebsanleitungen gewährleisten diesen Zugriff nicht, da die Benutzer nicht überall und jederzeit Internetzugang haben.

Auch die ausschließliche Lieferung der Betriebsanleitung auf CD/DVD erfüllt die Vorgaben nicht, denn wer kann garantieren, dass es in 20 Jahren noch entsprechende Abspielgeräte gibt? Um die Vorgaben der Maschinenrichtlinie zu erfüllen, ist also am sinnvollsten, zusätzlich zu digitalen Medien die klassische „Papierlösung“ mitzuliefern.

6. Warum muss eine Risikobeurteilung erstellt werden?

Das Erstellen einer Risikobeurteilung ist zu Beginn der Konstruktion notwendig, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Der Hersteller muss die Maschinen unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Risikobeurteilung konstruieren und bauen. Die Risikobeurteilung muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine berücksichtigen.

Die Risikobeurteilung ist für den Maschinenhersteller ein wichtiges Dokument, wenn es zu möglichen Haftungsansprüchen aufgrund eines Unfalls kommt. Nach der Maschinenrichtlinie gehört sie nicht zum Lieferumfang, sondern verbleibt beim Hersteller, außer bei anders lautenden vertraglichen Regelungen.

7. Ab wann liegt eine wesentliche Veränderung von Maschinen vor?

Maßgebend ist, ob durch die Veränderung neue, erhebliche Gefährdungen auftreten oder das Risiko stark zunimmt. Erst eine erneute Risikobeurteilung kann darüber Aufschluss geben, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMA) ein Interpretationspapier veröffentlicht, das mit den Ländern, den Berufsgenossenschaften und dem VDMA abgestimmt ist.

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