Maschinen- und Arbeitssicherheit Sicherer Betrieb von Hubarbeitsbühnen

Redakteur: Jan Vollmuth

Durch den sogenannten Peitschen- oder Katapulteffekt ereignen sich immer wieder Unfälle mit Hubarbeitsbühnen. Wie diese durch Schutzmaßnahmen verhindert werden können, erklärt die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).

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Um Unfälle mit Hubarbeitsbühnen durch sogenannte Peitschen- oder Katapulteffekt zu vremeiden, müssen diverse Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Um Unfälle mit Hubarbeitsbühnen durch sogenannte Peitschen- oder Katapulteffekt zu vremeiden, müssen diverse Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
(Bild: Meditüv)

Ein Monteur wird in 12 Metern Höhe aus einer Hubarbeitsbühne herausgeschleudert. Er überlebt mit schweren Verletzungen. Beim Verfahren der Bühne hatte sich deren Geländer an einer Gebäudekonstruktion verklemmt. Um sich zu befreien, betätigte der Beschäftigte wiederholt den Joystick und erzeugte so Korbbewegungen. Der dabei entstehende Peitscheneffekt katapultierte den Monteur aus der Arbeitsbühne. Zwar trug er eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) – die notwendige Sicherung am Anschlagpunkt der Bühne war jedoch nicht erfolgt.

Schutz vor Herausschleudern

Hubarbeitsbühnen sind in der Praxis zwar die sicherste Höhenzugangstechnik. Doch durch den sogenannten Peitschen- oder Katapulteffekt kommt es immer wieder zu Unfällen, die durch entsprechende Schutzmaßnahmen verhindert werden können, sagt Kathrin Stocker, Präventionsexpertin und Aufsichtsperson bei der BGHM.

Die DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ fordert grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung. Das gilt auch für den Einsatz von Hubarbeitsbühnen. Wird beispielsweise eine Auslegerbühne – auch Teleskoparbeitsbühne genannt – verwendet, besteht generell die Gefahr, dass Beschäftigte herausgeschleudert werden. Dieser Gefahr ist mit den Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung, die vor Tätigkeitsbeginn festgelegt werden müssen, entgegenzuwirken. Auch Hersteller können in Betriebsanleitungen fordern, dass Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden muss.

Gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“ (hier finden Sie entsprechende Informationen zum Arbeiten mit Teleskopstaplern) kommt dem Arbeitgeber die Pflicht zu, Festlegungen zu treffen, um die Gefahr zu reduzieren, dass Beschäftigte aus dem mobilen Arbeitsmittel herausgeschleudert werden. Zum Beispiel muss PSAgA als Rückhaltesystem bei Auslegerarbeitsbühnen und vergleichbaren mobilen Arbeitsmitteln verwendet werden, wenn ein Peitscheneffekt auftreten kann. So steht es beispielsweise auch in der Arbeitsschutz Kompakt Nr. 056 „Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen“, einer Publikation der BGHM.

Maschinenrichtlinie

Die rechtliche Situation für Hersteller und Betreiber von Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen sind Maschinen im Sinne des Anhangs IV der Maschinenrichtlinie (2006/42/ EG), welche die grundlegenden technischen Baubestimmungen und Sicherheitsausrüstungen von Maschinen festlegt. Die harmonisierte europäische Norm DIN EN 280 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Berechnung – Standsicherheit – Bau – Sicherheit – Prüfungen“, die sich an die Hersteller und Inverkehrbringer richtet, legt Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bauart und Prüfung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen fest. Hubarbeitsbühnen, die den vorgenannten Bestimmungen entsprechen, werden vom Hersteller mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet und erhalten eine EG-Konformitätserklärung.

Den Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen regeln das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die nachgeordneten technischen Regeln (TRBS). Speziell die TRBS 2111 – Teil 4 „Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel“ konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen.

Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR), Grundsätze (BGG) und Informationen (BGI) verdeutlichen die Anforderungen an das sichere Betreiben von Hubarbeitsbühnen. Folgende Schriften kommen für Hubarbeitsbühnen zur Anwendung:

  • DGUV-Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“,
  • DGUV-Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“,
  • DGUV-Grundsatz 308-003 „Prüfbuch für Hebebühnen“,
  • DGUV-Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“,
  • DGUV-Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“.

Bei diesem Text handelt es sich um einen kurzen Auszug aus einem Schwerpunktartikel der BGHM zu Hubarbeitsbühnen. Hier finden Sie den vollständigen Artikel.

Auswahl und Benutzung der PSA

„Für die Gefährdung, dass Personen herausgeschleudert werden, reichen die gängigen technischen Einrichtungen wie Geländer nicht aus“, sagt BGHM-Expertin Kathrin Stocker. „Diese Gefährdung ist ausschließlich durch personenbezogene Schutzmaßnahmen und ein umsichtiges Verhalten zu verhindern.“ Die richtige Auswahl und Benutzung der PSA sind dabei entscheidend. Folgendes ist zu gewährleisten:

  • In der Hubarbeitsbühne sind geeignete Anschlageinrichtungen (≥ 3 kN) je nach Personenzahl vorhanden (zukünftig werden 6 kN angestrebt).
  • Auffanggurt und Anschlageinrichtung werden über ein längenverstellbares Verbindungsmittel mit Falldämpfer, ein mitlaufendes Auffanggerät mit beweglicher Führung oder einem Höhensicherungsgerät verbunden. Diese müssen speziell für den Einsatz in Hubarbeitsbühnen geprüft und zugelassen sein. Die Systemlänge ist auf 1,80 Meter begrenzt.
  • Sowohl beim Bewegen des Fahrwerks als auch beim Verfahren in der Höhe ist die kürzeste mögliche Verbindung zwischen Anschlagpunkt und der vorderen oder hinteren Auffangöse des Auffanggurtes zu wählen. Die Benutzung von Höhensicherungsgeräten ist empfehlenswert.
  • Die Beschäftigten müssen mindestens einmal jährlich theoretisch und praktisch in der Benutzung der PSAgA unterwiesen werden.

„Beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen sollte grundsätzlich ein geeignetes Auffangsystem getragen werden, das aus einem Auffanggurt in Verbindung mit einem längenverstellbaren Verbindungsmittel mit Falldämpfer besteht“, so BGHM-Expertin Stocker. „Damit können sich Beschäftigte an dem in der Bühne vorhandenen Anschlagpunkt sichern.“

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