Datenschutz am Arbeitsplatz Datenschutz – Was darf ich, was darf mein Chef?

Autor Katharina Juschkat

Datenschutz ist ein sensibles Thema, auch am Arbeitsplatz. Welche Fehler man vermeiden sollte, und was genau der Arbeitgeber darf, haben wir zusammengefasst.

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Datenschutz am Arbeitsplatz – was müssen Mitarbeiter beachten, was darf der Chef?
Datenschutz am Arbeitsplatz – was müssen Mitarbeiter beachten, was darf der Chef?
(Bild: gemeinfrei / Pixabay )

Zum heutigen Europäischen Datenschutztag werfen wir einen Blick auf den Datenschutz am Arbeitsplatz: Auf was muss man am Arbeitsplatz achten, und welche Rechte hat der Arbeitgeber?

Das darf der Arbeitgeber

Personenbezogene Daten speichern: Personenbezogene Daten unterliegen dem Recht auf informelle Selbstbestimmung, was bedeutet, dass man selbst darüber bestimmt, was mit seinen eigenen, personenbezogenen Daten passiert. Deshalb darf der Arbeitgeber diese Daten nur erheben, wenn es für die Aufnahme, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig ist. Solche Daten sind etwa die Adresse, die Kontoverbindung oder Steuerangaben. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Daten nur für den vorgesehenen Zweck verwenden darf.

Auskunftsrecht: Welche Daten konkret gespeichert werden, darf jederzeit beim Arbeitgeber eingesehen werden. Dazu gehört beispielsweise auch die Personalakte. Unrechtmäßige Daten müssen gelöscht werden.

Krankmeldung: Bei einer Krankmeldung besteht gegenüber dem Arbeitgeber keine Verpflichtung, die konkreten gesundheitlichen Probleme zu nennen. Auch der Arzt darf nichts zur genauen Krankheit des Arbeitnehmers sagen.

Überwachung am Arbeitsplatz: Eine Überwachung des Arbeitsplatzes etwa über Videokameras ist prinzipiell zulässig – aber die Daten selbst dürfen nur dann verwendet werden, wenn es konkrete Verdachtsfälle gibt und die Daten versprechen, der Aufklärung zu dienen. Der Mitarbeiter muss über die Überwachung in Kenntnis gesetzt werden. So ist eine geheime Überwachung etwa mit einem Keylogger, der das Verhalten am PC protokolliert, nicht zulässig – auch wenn der Arbeitgeber dabei feststellt, dass der Mitarbeiter in der Arbeitszeit privat surft.

Fernmeldegeheimnis: Wird dem Mitarbeiter nicht direkt verboten, den E-Mail-Account auch privat zu nutzen, so kann nach Ausscheiden des Mitarbeiters das Fernmeldegeheimnis greifen. Der Arbeitgeber darf dann nicht auf das Postfach zugreifen, da sich dort eventuell sensible private Daten befinden könnten.

Bewerbungsgespräch: Persönliche Fragen wie nach der Familienplanung oder eventuellen chronischen Krankheiten haben in einem Bewerbungsgespräch nichts verloren und müssen deshalb auch nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Das müssen Mitarbeiter beachten

Passwörter: Sichere Passwörter sind Pflicht! Auch sollte man auf eine sichere Aufbewahrung achten, und die Passwörter nicht etwa an den Monitor kleben. Tipps, wie man sichere Passwörter erstellt.

Bildschirm: Verlässt man den Arbeitsplatz, sollte man immer den eigenen Bildschirm sperren.

Schlüssel: Besitzt man einen Schlüssel von der Arbeit – etwa für Aktenschränke oder das Büro – sollte dieser immer sorgfältig aufbewahrt werden. Wichtige Akten sollten immer verschlossen aufbewahrt werden.

Datenträger: Vorsicht vor externen Datenträgern: Auf mitgebrachten USB-Sticks befinden sich häufig Viren.

Schweigepflicht: Auch als Mitarbeiter unterliegt man einer Schweigepflicht. Hier sollte man die internen Regeln des Arbeitgebers beachten. Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten zu tun haben, unterstehen zudem dem Datengeheimnis.

Müll: Unterlagen, die personenbezogene oder firmeninterne Daten beinhalten, dürfen nicht einfach im Papierkorb landen, sondern müssen geschreddert werden.

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